Friedhofsstatut
der ev. Kirchengemeinde A.B. in Reichesdorf.
Umschrift: Z.195 1934

Grund und Boden des Friedhofs, eingetragen im Grundbuch Nr. [ ... topographische Zahl 510 bis 557 ... ] ist Eigentum der Kirchengemeinde, doch gehört das Nutzungsrecht im Rahmen dieses Statuts den einzelnen Gemeindegliedern. Die Aufsicht führt die Friedhofskommission gegen deren Entscheidung eine Berufung an das Presbyterium und dann an die Gemeindevertretung zulässig ist. Aufgabe des Friedhofsstatuts ist:

  1. Die Aufsicht und Übersicht über die Grabstellen und deren Eigentümer durch das Friedhofsgrundbuch zu führen. 

  2. Die Durchführung und Pflege der gärtnerischen Anlagen des Friedhofs zu überwachen.

Die Friedhofskommission besteht aus dem Pfarrer als Vorsitzer, dem Prediger, dem Rektor, dem Kurator und den beiden Kirchenvätern. 

Die Friedhofskommission versammelt sich über Einladung ihres Vorsitzers, so oft es erforderlich ist und ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Über ihre Sitzung ist ein Verhandlungsbericht zu führen. 

Die Friedhofskommission führt im Namen des Presbyteriums die Aufsicht über den Friedhof und hat die Entscheidung über alle den Friedhof und die Begräbnisse betreffenden Angelegenheiten. Sie hat das Recht, im Rahmen des Voranschlages die erforderlichen Anschaffungen zu machen, das nötige Personal anzustellen und zu überwachen und bei Nichterfüllung seiner Verpflichtung zu entlassen; jede Beschwerde zu überprüfen und für deren Abstellung Sorge zu tragen; darauf zu sehen, dass auf dem Friedhof Ordnung und Reinlichkeit herrsche und dass die Anpflanzungen besorgt und vor Beschädigung möglichst behütet werden. 

Der Friedhof enthält laut dem, dem Friedhofsgrundbuch beigefügten Lageplan die Hauptabteilungen A (alter Friedhof), B, C und D. Die Abteilungen C und D sind in möglichst kurzer Zeit (etwa 3 Jahre) durch die Nachbarschaften zu regulieren und mit Nutz- und Zierbäumen zu bepflanzen, kommen aber für Beerdigungen erst für spätere Zeiten in Betracht. Diese Hauptabteilungen werden durch Haupt- und Nebenwege in einzelne, je zwei Grabreihen enthaltende Felder eingeteilt, welche mindestens 6,5 m breit und fortlaufend mit römischen Ziffern zu bezeichnen sind. Innerhalb dieser Felder sind die einzelnen Grabstellen fortlaufend zu nummerieren und durch Eichen- oder Betonpflöcke zu bezeichnen. Für jede Grabstelle ist eine Breite von mindestens 1,8 m zu rechnen. Die Nebenwege sind 1,8 - 2 m, die Hauptwege 3 - 4 m breit zu halten. 

Der Friedhof enthält folgende Arten von Grabstätten: 

  1. Ehrengräber der Kirchengemeinde (Gräber der ehemaligen Wohltäter und Angestellten der Gemeinde).

  2. Gewöhnliche Familiengräber in der Reihe. Sie werden innerhalb der Reihe für jeden Toten unentgeltlich angewiesen. 

  3. Familiengräber an einem besondern, durch die Friedhofskommission für Familiengräber zu bestimmenden Platz. Solche Familiengräber können wann immer durch einzel- ne Gemeindeglieder erworben werden, wenn dafür eine Gebühr von 200 Lei entrichtet wird. 

  4. Fremdengräber für Fremdkonfessionelle oder nicht der Gemeinde angehörige Tote an einer besondern Stelle des Friedhofs. 

Alle Familiengräber sind Eigentum der Familie, und der Eigentümer hat innerhalb der Sanitätsvorschriften allein das Recht zu bestimmen, wer in sein Grab gelegt werden soll. Es ist gestattet, sich neben dem Grab noch eine oder mehrere Grabstellen zu erwerben und dann den ganzen Platz durch Gitter oder Blumenrabatte von den andern Gräbern abzugrenzen. Für jede solche zur Erweiterung erworbene Grabstelle sind ohne Rücksicht auf den Platz je 200 Lei zu zahlen. 

Alle Gräber sind in laufender Reihenfolge anzuweisen, und es muss zu ihrem gegenseitigen Schutz ein nicht auszugrabender Zwischenraum von 1 m gelassen werden. Die Länge der Gräber hat 2 -2,2 m zu betragen. Jedes Grab ist so anzulegen, dass der untere Rand des Grabkranzes dicht an dem betreffenden Zeichenpflock zu liegen kommt. 

Die Gräber sollen wenigstens eine Tiefe von 3 m erhalten, so dass sie 3 Särge aufnehmen können. Der oberste Sarg muss mit wenigstens 1,3 m Erde bedeckt sein. Bei Wiederöffnung eines Grabes sind die bestehenden Sanitätsvorschriften zu beachten.

Auf besondern Wunsch können innerhalb 15 Jahren Beerdigungen noch auf dem alten Friedhof stattfinden, jedoch dürfen dabei nur alte Gräber der nächsten Angehörigen aufgemacht werden. 

Die Hügel über den Gräbern dürfen nicht größer sein, als zum Schutze des Grabes gegen das Eindringen des Wassers unbedingt nötig ist. 

Alle Gräber müssen von den Eigentümern bzw. von den Angehörigen und Erben der darin Begrabenen ordentlich gepflegt werden. Geschieht dies nicht, so hat die Friedhofskommission das Recht, nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung und nach Verlauf eines Jahres die Gräber einzuziehen und einebnen zu lassen. Steine von eingezogenen Gräbern werden an besonderer Stelle des Friedhofs aufgestellt. 

Familiengräber können nur im Erbwege in direkter Linie übertragen werden. Die Eigentumsrechte an den Gräbern regelt das Friedhofsgrundbuch, das vom Pfarrer oder einem von ihm betrauten Mitglied der Friedhofskommission geführt wird. 

Jeder Wirt zahlt im Wege der Nachbarschaft jährlich eine Friedhofstaxe von 10 Lei. Witwer und Witwen zahlen die Hälfte. Diese Zahlungspflicht dauert vom Tage der Verheiratung oder des Eintritts in die Nachbarschaft bis zum erfüllten 70. Lebensjahr. Befreit von dieser Taxe sind alle jene Gemeindeglieder, die für den neuen Friedhof eine Grundparzelle geschenkt haben für ihre Person auf Lebenszeit, oder ein von ihnen zu bestimmender Erbe in direkter Linie, wenn sie selbst auf Grund ihres Alters sowieso befreit wären. 

Evangelische, die nicht unserer Gemeinde angehören, zahlen für eine Grabstelle 150 Lei. Nicht-evangelische zahlen 300 Lei, in welchen auch das einfache Läuten mit dem Leichenglöcklein inbegriffen ist. In besonders begründeten Fällen kann die Friedhofskommission diese Taxen ent-sprechend ermäßigen. 

Alle Einnahmen sind im Friedhofsfond zu verrechnen. Dorthin gehören auch die Taxen für das Begleitläuten von je 100 Lei. 

Der Friedhofsbesorger wird von der Friedhofskommission aufgenommen, kann aber im Falle grober Pflichtverletzungen sofort entlassen werden. Er steht unter der unmittelbaren Aufsicht der Friedhofskommission, deren Anordnungen er willig Folge zu leisten hat. 

Der Aufgabenkreis und die Entlohnung des Friedhofsbesorgens wird von der Friedhofskommission auf Grund eines Vertrages festgesetzt. 

Wenn eine Beerdigung stattfinden soll, ist hiervon zuerst dem Pfarrer und sodann dem Friedhofsbesorger Anzeige zu machen, der auf Grund vorheriger Rücksprache mit dem Pfarrer die Grabstelle anweist. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht ein fremdes Grab geöffnet wird, ein neues Grab aber in fortlaufender Reihe und in der erforderlichen Größe und Tiefe gegraben wird. Ergeben sich irgendwelche Schwierigkeiten, so ist die Friedhofskommission zu befragen. 

Soll eine Leiche in ein Grab gelegt werden, das einer andern Familie gehört, so muss die mündliche oder schriftliche Einwilligungserklärung beigebracht werden. 

Für das (nicht verpflichtende) Glockenläuten während des Leichenzuges vom Hause bis zum Friedhof sind 100 Lei zu zahlen. 

Über alle Fragen, die eine satzungsmäßige Ordnung nicht gefunden haben, entscheidet in erster Instanz die Friedhofskommission, von der an das Presbyterium und dann an die Gemeindevertretung berufen werden kann.

Alle Familien sind verpflichtet, ihre Gräber am Karfreitag, dann in den letzten drei Tagen vor dem Heldengedenktag und in der ersten Septemberwoche in Ordnung zu bringen.

Wer auf seinem Grabe irgend ein Denkmal setzen oder eine Grabeinfassung anbringen will, hat dies vorher bei der Friedhofskommission anzuzeigen und eine Skizze vorzulegen, damit auch im Friedhofsgrundbuch angemerkt werden kann, ob ein Denkmal sich auf dem betreffenden Grabe befindet und welcher Art dasselbe ist.

Reichesdorf, am 5. August 1934 

Aus der Sitzung des ev. Presbyteriums A.B. 

Gezeichnet:

Andreas Herberth
- Vorsitzer - 
S. Mantsch
- Schriftführer - 


Stempel der Kirchengemeinde Reichesdorf der ev. Landeskirche A.B.
Dieses Statut wurde in der Gemeindevertretung am 13. Januar 1935 genehmigt. 

Reichesdorf, am 13. Januar 1935

Gesehen und genehmigt 
Mediasch, am 20. Februar 1935
Aus der Sitzung des Bezirkskonsistoriums A.B. 

Dr. Viktor Wemer
- Bezirksdechant - 
Johann Schuster 
- Bezirksanwalt - 





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