H.O.G. Heimatortsgemeinschaft

 
Vorstand
Vorsitzender: Gustav Maiterth
Kassier: Schneider Anna
Schriftführer: Heinrich Maiterth
a
und als Kassenprüfer: Hermann Hügel
a
a
Erweiterter Vorstand / eMail Verteiler : eVorstand@reichesdorf.de 
Hienz Hans-Christian Hienz Heinrich Hügel Harald Hügel Hermann Hügel Edith
Maiterth Gustav Maiterth Heinrich Gütersloh Schneider Anna  


 

Mitgliedschaft / Änderungen 

Bei Interesse an einer Mitgliedschaft in der Reichesdorfer HOG bitte den
Mitgliedsantrag hier anfordern, [Mitgliedschaft@reichesdorf.de]

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Schicken Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Mitgliedsantrag zurück.

Bei bereits bestehender Mitgliedschaft bitten wir Sie, uns Änderungen von Adresse, Telefonnummer oder Email-Adresse unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer per Email an Mitgliedschaft@reichesdorf.de mitzuteilen.

 


 

Satzung der Reichesdorfer HOG

Präambel:
Die Reichesdorfer HOG wurde im Jahre 1987 als loser Zusammenschluss von Gleichgesinnten aus dem gemeinsamen Heimatort Reichesdorf/Siebenbürgen gegründet. Ziel dieser Vereinigung war es, den Kontakt mit Nachbarn und Freunden aus der alten Heimat auch in der Fremde aufrechtzuerhalten. 



§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Reichesdorfer HOG

2. Die Reichesdorfer HOG hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen ersten Vorsitzenden.

3. Die Reichesdorfer HOG ist die Heimatortsgemeinschaft (HOG) der ehemaligen deutschen Bewohner (Siebenbürger Sachsen) aus Reichesdorf (rumänisch Richis, ungarisch Riomvalva) in Siebenbürgen / Rumänien.

4. Regionale Zusammenschlüsse, als Teil der Reichesdorfer HOG, sind in Abstimmung mit dem Vorstand der Reichesdorfer HOG möglich.


§ 2 Zweck und Ziel

1. Die Reichesdorfer HOG ist ein ideeller Verein ohne politische Bindung. Sie verfolgt ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig.

2. Zu den Zielsetzungen der Heimatortgemeinschaft zählen:

2.1 Alle ehemaligen deutschen Bewohner (hier Landsleute) von Reichesdorf in Deutschland, Österreich und anderen Ländern zu erfassen, den Kontakt untereinander zu fördern, zu stärken und zu erhalten.

2.2 Die Verbindung zur Heimatgemeinde aufrechtzuerhalten und den Kontakt zu den dort lebenden Landsleuten zu pflegen und zu fördern.

2.3 Die Unterstützung der evangelischen Kirchengemeinde A.B. in Reichesdorf.

2.4 Unterstützung bei Pflege und Erhalt der Reichesdorfer evangelischen Kirche, einschließlich des Glockenturms und der im Besitz der evangelischen Kirche befindlichen Gebäude, sowie Mithilfe bei Pflege und Unterhalt des evangelischen Friedhofs in Reichesdorf.

2.6 Die Dokumentation (Erfassung, Aufarbeitung, Bewahrung) und Veröffentlichung der Geschichte von Reichesdorf.

2.7 Die Pflege und Förderung des kulturellen Erbes, der Bräuche, der Tracht und der Kunst der Siebenbürger Sachsen, speziell aus Reichesdorf.

3. Zur Erreichung der vorgenannten Ziele arbeitet die Reichesdorfer HOG mit Einrichtungen zusammen, die sich ebenfalls diesen Aufgaben widmen, insbesondere mit der „Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V.“ und dem „Hilfskomitee der Siebenbürger Sachsen im Diakonischen Werk der EKD“.

4. Die Reichesdorfer HOG arbeitet aktiv mit anderen siebenbürgisch-sächsischen Heimatortsgemeinschaften (HOG) zusammen und ist Mitglied des Verbandes der siebenbürgisch-sächsischen Heimatortsgemeinschaften e.V.

5. Jugendarbeit 


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Reichesdorfer HOG kann jeder ehemalige und jetzige deutsche Bewohner von Reichesdorf werden sowie alle Freunde unseres Heimatdorfes, die die Ziele der REICHESDORFER HOG unterstützen und die Satzung anerkennen.

2. Familienmitgliedschaft: Ehegatten eines eingetragenen Mitgliedes die nicht aus Reichesdorf stammen, können auf Wunsch mit eigenem Beitrag Mitglied der Reichesdorfer HOG werden. Kinder eines Mitgliedes können ebenfalls beitragsfreies Mitglied werden solange sie noch in Ausbildung sind und das 27. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben.

3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 


§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

2. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Der Beitrag wird jährlich (ab 2009) per Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied muss eine entsprechende Ermächtigung erteilen.

3.1. Die Mitglieder sind damit einverstanden, dass die Vorabankündigung im Rahmen des SEPA-Verfahrens einvernehmlich verkürzt wird. Der Einzug erfolgt immer jährlich zum 31.01 oder dem darauf folgenden Buchungstag. Abweichende Termine werden im letzten Booten des Vorjahres bekannt gegeben.

4. Das Geschäftsjahr umfasst in der Regel vier Kalenderjahre.

5. Der geleistete Beitrag berechtigt zum Bezug der Vereinsnachrichten „Reichesdorfer Bote“. Dieser erscheint in der Regel zweimal jährlich.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit in der Reichesdorfer HOG ist ehrenamtlich.

7. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht:

1.1 an den Versammlungen teilzunehmen,

1.2 bei Beschlüssen und Wahlen das Stimmrecht auszuüben und

1.3 bei Wahlen zu kandidieren und gewählt zu werden.

2. Die Mitglieder haben die Pflicht:

2.1 das Ansehen der Reichesdorfer HOG zu wahren,

2.2 die Beschlüsse und Weisungen der Organe und der Satzung zu beachten und

2.3 den Beitrag fristgerecht zu entrichten.

3. Es ist Ehrenpflicht, an den Veranstaltungen der Reichesdorfer HOG teilzunehmen.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod:

1.1 durch Austritt. Die Kündigung muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

1.2 durch Ausschluss. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied der Reichesdorfer HOG ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: 

1.2.1 das Mitglied ohne anerkannte Gründe seinen Jahresbeitrag länger als zwei Jahre schuldig bleibt.

1.2.2 ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. 

1.3 Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme geben.

2. Wiederaufnahme ist gemäß § 3 möglich.

3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen auch die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.



§ 7 Organe der Reichesdorfer HOG
Die Organe der Reichesdorfer HOG sind:

1. Der Gesamtvorstand. Zu ihm gehören: 

1.1 Der geschäftsführende Vorstand. Er leitet die Reichesdorfer HOG, verwaltet das Vermögen der Heimatortgemeinschaft und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er besteht aus:

1.1.1 dem ersten Vorsitzenden, 

1.1.2 dem Kassenwart, der die Bankgeschäfte tätigt und für diese zeichnungsberechtigt ist.

1.1.3 Der Schriftführer. Der auch die für die Erstellung des Reichesdorfer Boten verantwortlich zeichnet.

1.2 Die durch den Vorstand für besondere Aufgaben berufenen Referenten und Beisitzer.

1.3 Die vorangegangenen ersten Vorsitzenden.

1.4 An den Vorstandssitzungen können auf Einladung des Vorsitzenden auch weitere Mitglieder teilnehmen. 

1.5 Ein erweiterter Vorstand, dessen Einberufung bei Bedarf erfolgen kann, ist berechtigt, wenn Entscheidungen getroffen werden müssen und eine Mitgliederversammlung nicht einberufen werden kann, Entscheidungen zu treffen die die Belange der Reichesdorfer HOG betreffen. Die Mitgliederversammlung muss im Anschluss diese Entscheidungen bestätigen.

2. Die Mitgliederversammlung.

2.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der REICHESDORFER HOG. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Reichesdorfer HOG zusammen und beschließt alle grundsätzlichen Fragen der Reichesdorfer HOG. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

2.1.1 die Entgegennahme des Rechenschafts-, des Kassen- und des Kassenprüferberichts von Vorstand, Kassenwart und Kassenprüfer,

2.1.2 die Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts,

2.1.3 die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

2.1.4 die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und

2.1.5 die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

2.2 Die Mitgliederversammlung tagt am „Reichesdorfer Heimattreffen“, in der Regel im Abstand von zwei Jahren. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden:

2.2.1 auf Beschluss des Vorstandes oder

2.2.2 auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung stattfinden.

2.2.3 Bestätigung der Entscheidungen des erweiterten Vorstandes siehe § 7 Abs. 1.5

2.3 Einberufung der Mitgliederversammlung:

2.3.1 Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt mittels einfachen Rundschreibens oder durch Bekanntmachung im „Reichesdorfer Bote“. Die Frist beginnt mit dem auf den Versand des Rundschreibens bzw. des „Reichesdorfer Bote“ folgenden Tag. 

2.3.2 Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied der Reichesdorfer HOG angegebene Adresse gerichtet ist.

2.3.3 Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen. 

2.3.4 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, einem anderen Vorstandsmitglied oder von einem von ihm benannten Mitglied geleitet.

2.3.5 Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand in schriftlicher Form mit Begründung vorliegen.

2.4 Beschlussfähigkeit der Versammlung:

2.4.1 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2.5 Abstimmmodalitäten:

2.5.1 Stimmberechtigt sind nur eingetragene Mitglieder der Reichesdorfer HOG, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2.5.2 Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. 

2.5.3 Auf Antrag auch nur eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, eine geheime Abstimmung durchzuführen, ist diese zwingend notwendig. 

2.5.4 Wenn nicht anders festgelegt, genügt einfache Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

2.5.5 Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2.5.6 Briefwahl ist ausgeschlossen.

2.6 Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. 

2.6.1 In der Niederschrift sind Ort, Datum und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

2.6.2 Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden und vom Wahlleiter (bei Wahlen) zu unterzeichnen. 

2.6.3 Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

2.6.4 In der nächstfolgenden Ausgabe des „Reichesdorfer Bote“ ist über die Mitgliederversammlung ausführlich zu berichten.

3. Die Kassenprüfer.

3.1 Zwei Kassenprüfer führen jährlich eine Kassenprüfung durch, bei der ein Prüfbericht zu erstellen ist. Im Falle ihrer Verhinderung übernehmen die Ersatzkassenprüfer diese Aufgabe.

3.2 Unregelmäßigkeiten werden umgehend dem ersten Vorsitzeneden und seinen Stellvertretern zur Kenntnis gebracht.


§ 8 Vertretung der Reichesdorfer HOG

1. Die Reichesdorfer HOG wird in allen Angelegenheiten, in denen sie wie ein rechtsfähiger Verein handelt, durch den ersten Vorsitzenden und seine Stellvertreter vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Hierbei wird die Reichesdorfer HOG jeweils durch den ersten Vorsitzenden allein oder durch zwei Stellvertreter gemeinsam vertreten. Für bestimmte Aufgaben ist der Vorstand der REICHESDORFER HOG berechtigt, ein Mitglied zu benennen das die Interessen der Reichesdorfer HOG wahr nimmt. Das Mitglied ist dem Vorstand Rechenschaft schuldig.

2. Unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen dürfen Stellvertreter die Reichesdorfer HOG nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertreten.

3. Unbeschadet ihrer Vertretungsmacht nach außen dürfen der erste Vorsitzende und die Stellvertreter nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes im Sinne des § 7 Abs. 1 dieser Satzung handeln.


§ 9 Wahlen

Die Wahlen werden nach den in der Wahlordnung der Reichesdorfer HOG festgesetzten Richtlinien durchgeführt.

1. Beim jedem 2. Heimattreffen, in der Regel alle vier Jahre, werden Wahlen abgehalten.

2. Vor jeder Wahl werden ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer, die selbst nicht für ein Amt kandidieren, bestimmt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

3. Es gelten die Abstimmmodalitäten gemäß § 7 Abs. 2.5. 

4. Der erste Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zum übernächsten Heimattreffen, also in der Regel für vier Jahre, gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.

5. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Es werden für den Zeitraum bis zum übernächsten Heimattreffen zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein. 

7. Die alt ersten Vorsitzenden werden nicht gewählt. Sie sind als Vorgänger des gewählten ersten Vorsitzenden Mitglieder des Vorstandes und damit berechtigt, an Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht teilzunehmen. 


§ 10 Auszeichnungen und Ehrungen

1. Die Reichesdorfer HOG hat das Recht, verdiente Mitglieder oder auch Außenstehende für außerordentliche Verdienste um Verein und/oder Heimatgemeinde durch besondere Ehrungen auszuzeichnen.

2. Vorschläge hierzu werden an den Vorstand gerichtet und nach Prüfung von diesem beschlossen.


§ 11 Haftung

Der Verein Reichesdorfer HOG haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist aus-geschlossen. 


§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung der Reichesdorfer HOG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. Es darf jedoch nur für einen der Erhaltung siebenbürgisch-sächsischer Kulturgüter dienenden Zweck verwendet werden. In Frage kommende Einrichtungen sind aus heutiger Sicht: das sieben-bürgische Kulturzentrum in Gundelsheim (d.h. Sieben-bürgische Bibliothek, Siebenbürgisches Archiv, Siebenbürgisches Museum, Siebenbürgen-Institut), soweit sie sich durch Satzung dem genannten Zweck verschrieben haben. 



§ 13 Schlussbestimmung

1. Die Satzung der Reichesdorfer HOG ist jedem Vereinsmitglied zuzustellen.

2. Änderungen dieser Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

3. Abweichend zu Abs. 2 wird der Vorstand ermächtigt, alle Schritte zu unternehmen, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der HOG Reichesdorf zu erlangen. 

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung un-wirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

5. Diese Satzung wird vom erweiterten Vorstand vorab bestätigt und frei gegeben. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird diese von den anwenden Mitglieder beschlossen.

Diese Satzung tritt am 23 Juli 2008 in Kraft.


Wolfratshausen, den 23. Juli 2008

Werner Meyndt 1. Vorsitzender

                                

 

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